Ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020
wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die
Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und
sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis
Ostermontag zur Verfügung. Die Betreuungszeiten am Wochenende entsprechen den
Unterrichtszeiten (8:00 – 15:00 Uhr).
Ein Anspruch auf diese Notbetreuung bestand bislang, wenn
beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort
unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht
ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer
beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.
Ab dem 23.03. wird diese Regelung erweitert: Einen
Anspruch auf Notbetreuung haben nun alle Beschäftigten unabhängig von der
Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen
beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld
nicht gewährleisten können.
Sollten Sie den Betreuungsanspruch geltend machen wollen, nutzen Sie bitte das folgende Formular